AGB

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns im Bezug auf die Daten- und Tonträgervervielfältigung und unsere in diesem Zusammenhang angebotenen Leistungen.

Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

Für unsere zusätzlichen Angebote wie z.B. Print-Shop gelten die auf den entsprechenden Domains/Subdomains hinterlegten AGB.

  1. Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend und haben eine Gültigkeit von 30 Tagen. Ein Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder die Annahme der Leistung zu diesen Geschäftsbedingungen zustande.
    2. Unsere Erklärungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Aufhebung dieser Schriftformregelung kann nur schriftlich erfolgen.
  2. Preise, Zahlungen
    1. Für die Berechnungen unserer Leistungen wird unsere am Tag der Auftragserteilung gültige Preisliste zugrunde gelegt, soweit keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden; die Preise gelten für Lieferungen ab Werk zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.
    2. Liegen mehr als vier Monate zwischen Auftragserteilung und Lieferung, sind wir berechtigt, unsere zum letzteren Zeitpunkt gültigen Preise zugrunde zulegen.
    3. Unsere Lieferungen erfolgen grundsätzlich nur gegen Vorfaktura, soweit nicht andere Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden. Im Falle des Zahlungsverzugs erheben wir Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass uns ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
  3. Leistungsinhalt
    1. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.
    2. Mehr- oder Minderlieferungen bei der Daten- und Tonträgervervielfältigung, der Bedruckung von Rohlingen und bei Drucksachen sind bis zu 10% der Auftragsmenge zulässig und müssen akzeptiert werden. Die Berechnung erfolgt nach tatsächlicher Liefermenge.
    3. Fristen und Termine sind stets voraussichtliche Zeitangaben und unverbindlich. Für die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine ist Voraussetzung, dass der Auftraggeber seinerseits die vertraglich geschuldeten Vorausleistungen erbringt.
    4. Bei Lieferverzögerungen, insbesondere bedingt durch Fälle höherer Gewalt, kann der Auftraggeber nach schriftlichem Setzen einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Bei endgültiger Unmöglichkeit oder bei Unvermögen zur Lieferung werden wir von Leistungsverpflichtungen frei.
    5. Wir haften nicht für eventuelle Ansprüche, die der Auftraggeber bei Terminverzögerungen geltend macht.
    6. Wir übernehmen keine Aufträge mit pornographischem, rassistischem oder sonst moralisch grob anstößigem Inhalt. Stellt sich nach Annahme der Bestellung heraus, dass das Produkt solche Inhalte aufweist, so ist der Auftraggeber unter analoger Anwendung der §§ 642, 643, 645 BGB dazu verpflichtet, diesen Inhalt auf seine Kosten zu beseitigen und die Bestellung entsprechend zu ändern. Kommt es zur Kündigung gemäß § 643 BGB, so sind bei der Ermittlung des der geleisteten Arbeit entsprechenden Teils der vereinbarten Vergütung (§ 645 Abs. 1 BGB) insbesondere der bisherige Arbeitszeit- und Materialaufwand zu berücksichtigen. Statt der Vergütung nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB können wir ohne Nachweis einen pauschalen Betrag von 10 % der Nettoauftragssumme geltend machen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass uns nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB ein geringerer Betrag zustünde.
    7. Glasmaster, Stamper, Schnitte, Matrizen und sonstige produktionstechnische Vor- und Zwischenprodukte verbleiben in unserem Eigentum, auch falls der Auftraggeber die Herstellungskosten trägt. Wir sind nicht zur Herausgabe von Glasmastern, Stampern, Schnitten, Matrizen und sonstigen produktionstechnischen Vor- und Zwischenprodukten verpflichtet.
    8. Wir sind berechtigt, unsere Firmenbezeichnung im Innenring von gepressten Daten- und Tonträgern anzubringen.
    9. Bei Anlieferung von Drucksachen ist ein Verarbeitungsschwund von bis zu 10% zu berücksichtigen und anzuerkennen.
  4. Aufbewahrung
    1. Uns im Rahmen der Auftragsbearbeitung übergebene Master, Glasmaster, Stamper, Schnitte, Matrizen und sonstige produktionstechnische Vor- und Zwischenprodukte werden unentgeltlich längstens für 12 Monate aufbewahrt. Nach Ablauf dieser 12 Monate behalten wir uns deren Vernichtung ohne weitere Rücksprache vor. Für bei uns im Rahmen einer Vervielfältigung oder der Bedruckung von Rohlingen gefertigte Drucksachen archivieren wir die Druck-PDFs, keine Vor- oder Zwischenprodukte oder Original-Daten des Auftraggebers.
    2. Sämtliche uns zur Aufbewahrung übergebenen Materialien werden ohne Überprüfung in dem Zustand übernommen, den sie bei der Übergabe haben.
    3. Wir sind nicht zur Herausgabe von bei uns archivierten Unterlagen verpflichtet.
  5. Haftung, Versicherung, Gewährleistung
    1. Bei von uns schuldhaft verursachtem Verlust, Beschädigung oder Löschen des zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich unsere Haftung auf Ersatz des Rohmaterials in gleicher Menge.
    2. In Fällen höherer Gewalt, bei Streiks, Aussperrungen sowie für das Verhalten von Vor- und Zulieferanten und in vergleichbaren Fällen haften wir nicht.
    3. Uns übergebene Gegenstände und Materialien werden von uns grundsätzlich nicht versichert. Für ausreichenden Versicherungsschutz hat der Auftraggeber zu sorgen. Der Auftraggeber ist für geeignete Sicherungskopien der uns übergebenen Materialien selbst verantwortlich.
    4. Wir übernehmen keine Gewährleistung oder Haftung für Nebenpflichtverletzungen einschließlich der entsprechenden Haftung aus Delikt. Dies betrifft insbesondere Schäden, die an uns zur Verfügung gestellten Gegenständen entstehen oder die infolge der Benutzung der Ware an vom Liefergegenstand verschiedenen Geräten, Daten oder sonstigen Gegenständen entstehen.
    5. Mängelrügen und sonstige Beanstandungen aufgrund offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen.
    6. Qualitätsanforderungen, die subjektiver Beurteilung unterliegen, insbesondere Farbgebung, Helligkeit, Kontrast, Schärfe, begründen keinen Gewährleistungsanspruch. Speziell für Drucksachen gilt, dass bei Reproduktionen in allen Druckverfahren Farbabweichungen bis 10% vom Original sowie innerhalb der Auflage und zwischen Andrucken und Auflagendruck vorkommen können. Diese Abweichungen berechtigen nicht zur Mängelrüge und sind anzuerkennen.
    7. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers beschränken sich nach unserer Wahl auf das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Hierfür ist eine angemessene Frist einzuräumen. Das Gewährleistungsrecht erlischt, wenn der Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Mängelbeseitigungsarbeiten an dem gelieferten und bearbeiteten Material vorgenommen hat bzw. vornehmen ließ. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.
  6. Versendung, Verpackung
    1. Anlieferung an uns und Rücklieferung an den Auftraggeber oder dessen Order erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
    2. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
  7. Gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerbsrecht und damit verbundene Leistungsverweigerungs- und Rücktrittsrechte
    1. Die Prüfung, ob die von uns herzustellenden Daten- und Tonträger gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen oder gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen, ist Pflicht des Auftraggebers. Er hat sämtliche hiermit verbundenen Kosten zu tragen. Wir sind zur selbstständigen Prüfung dieser Fragen auf Kosten des Auftraggebers berechtigt, wenn die von ihm an uns weitergereichten Informationen lückenhaft sind oder Zweifel bestehen lassen und der Auftraggeber auch auf unser Anfordern die Lückenhaftigkeit oder Zweifel nicht beseitigt. Der Auftraggeber übernimmt eine verschuldensunabhängige Garantie dafür, dass die Datenträger mit gewerblichen Schutzrechten und dem Wettbewerbsrecht in Einklang stehen. Er hat Nachweise über seine Berechtigung zur Herstellung und Verbreitung der Datenträger unaufgefordert vorzulegen, soweit dies der Natur der Sache nach möglich ist.
    2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den von uns ausgehändigten Fragebogen zu gewerblichen Schutzrechten und zu wettbewerbsrechtlichen Fragen auszufüllen. Wir sind zur Auftragsausführung erst verpflichtet, wenn uns dieser Fragebogen vollständig ausgefüllt zurückgegeben wurde und wenn sämtliche Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts, die für uns haftungsrechtliche Folgen haben können, durch Einholung der erforderlichen Auskünfte (z.B. Nachfragen bei Schutzrechtsinhabern, bei Verwertungsgesellschaften und Einholung von Rechtsrat) geklärt sind. Verschiebt sich hierdurch der ursprünglich vereinbarte Liefertermin um mehr als vier Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auch dann trägt der Auftraggeber die für Nachforschungen und Einholung von Rechtsrat erforderlichen Kosten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind beiderseits ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Vertragsverletzung beruhen.
    3. Stellt sich nach Vertragsabschluss die Undurchführbarkeit der Bestellung heraus, weil die Herstellung der Datenträger Schutzrechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen würde, so gilt Punkt 3 dieser AGB entsprechend.
    4. Mit der Auftragserteilung versichert der Auftraggeber, dass durch die Bearbeitung des von ihm übergebenen Materials Rechte Dritter (z. B. GEMA- oder Urheberrechte) nicht berührt werden. Von Ansprüchen Dritter stellt er uns frei.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Begleichung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen (bei Hingabe von Schecks oder Wechseln: bis zu deren Einlösung ohne Rückgriff) bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
    2. Der Auftraggeber ist bis zum Eigentumsübergang zum pfleglichen Umgang mit der Ware verpflichtet. Zum pfleglichen Umgang bei beschreibbaren Medien gehört auch, dass diese bis zur vollständigen Bezahlung nicht mit Daten beschrieben werden. Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Bereits jetzt tritt er seine hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte in voller Höhe zur Sicherheit an uns ab. Wird Vorbehaltsware nach Verarbeitung durch den Auftraggeber oder nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit Sachen des Auftraggebers veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung zusammen mit im Eigentum Dritter stehender Sachen veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber uns alle erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen und deren Schuldnern macht. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt in unserem Namen, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware, auch zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen, erwerben wir das Miteigentum an der Hauptsache oder an den neuen Sachen entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren zum Gegenwert der Hauptsache oder der neuen Sachen zur Zeit der Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung, bis unsere Forderungen gemäß Absatz 1 beglichen sind. Erwirbt der Auftraggeber an der Hauptsache oder den neuen Sachen das Alleineigentum, so ist sich der Auftraggeber mit uns einig, dass er uns im oben genannten Verhältnis Miteigentum an der Hauptsache oder den neuen Sachen einräumt, bis unsere Forderungen gemäß Absatz 1 beglichen sind, und er bis dahin die Sachen unentgeltlich für uns verwahrt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Rechnungswert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
  9. Salvatorische Klausel, Erfüllungsort, Gerichtsstand
    1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt eine solche, die die Parteien bei Kenntnis des Mangels vereinbart hätten, um denselben wirtschaftlichen Erfolg zu bewirken.
    2. Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche zwischen uns und dem Auftraggeber ist Bamberg.
    3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zu Vollkaufleuten ist das Amts- bzw. Landgericht Bamberg; wir sind auch befugt, das für den Geschäftssitz des Auftraggebers zuständige Gericht anzurufen. Alle Streitigkeiten sind ausschließlich nach deutschem Recht zu entscheiden.